In die Leistungsbewertung werden Lern- und Arbeitsprozesse, die Ergebnisse schulischer Tätigkeit und deren Präsentation einbezogen. Art und Umfang der in einem Fach geforderten Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von den entsprechenden Fachlehrer:innen bekannt gegeben. In einem Klausurenplan, welcher in den ersten drei Schulwochen erstellt wird, finden sich die Termine der schriftlichen Leistungsnachweise.

Rechtliche Grundlagen zur Leistungsbewertung

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Hamburgisches Schulgesetz/Fassung vom 01.08.2012 (Auszug) § 28 – Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

  1. Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem entlassen worden ist.
  2. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen.
  3. 6 Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen Schule. Eine Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Sie oder er ist in der Regel zu entlassen, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht worden ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer Beratung durch die Klassenkonferenz. Die Entlassung einer nicht mehr schulpflichtigen Schülerin oder eines nicht mehr schulpflichtigen Schülers kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt zwanzig Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten; die Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Schule. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.

Richtlinien für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen

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Fassung vom 01.06.2009 (Auszug)

Überprüfung der Anwesenheit

Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist vor jeder Unterrichtsstunde und vor jeder schulischen Pflichtveranstaltung zu überprüfen. Schulversäumnisse sind im Klassenbuch oder Kursheft zu dokumentieren. Die Eintragungen sind regelmäßig daraufhin durchzusehen, ob Schülerinnen oder Schüler den Unterricht oder einzelne Lehrveranstaltungen versäumen. Bei einem unentschuldigt versäumten Schultag führt die zuständige Lehrkraft ein normenverdeutlichendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler. Die Schulen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler und die früheren Sorgeberechtigten Volljähriger über unentschuldigte Versäumnisse zu informieren. Die Beruflichen Schulen sind außerdem verpflichtet, die Ausbildungsbetriebe über unentschuldigte Versäumnisse zu informieren.
Die Durchführung des normenverdeutlichenden Gespräches und der Informationen der Sorgeberechtigten sind im Schülerbogen zu dokumentieren.
Erklärungen der Schülerinnen und Schüler, evtl. deren Eltern in Bezug auf den Schulbesuch werden zum Schülerbogen genommen. Dies gilt auch für die Zeit, in der eine Schülerin oder ein Schüler von REBUS betreut wird. Die Beruflichen Schulen geben mindestens halbjährig Bescheinigungen über den erfolgten Schulbesuch aus. In diesen Bescheinigungen werden die entschuldigten und die unentschuldigten Fehlzeiten in Stunden angegeben.

ERLÄUTERUNG: Bei Schülerinnen oder Schülern, die im Verlauf eines Schuljahres volljährig werden, werden die Eltern weiterhin über Schulpflichtverletzungen informiert.

Mängelrüge ärztlicher Atteste

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ärztlicher Atteste, ist die Rechtsabteilung der BSB einzuschalten, der die Abklärung mit der zuständigen Fachbehörde oder Kammer obliegt.

Umgang mit Fehlzeiten

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Aus dem § 12 Absatz 3 der APO-AT geht hervor, dass die Schüler:innen „unverzüglich“, d.h. sobald Sie wieder die Schule besuchen können, eine Entschuldigung oder ein Attest dem entsprechenden Klassenlehrer/Tutor vorlegen müssen. Außerdem rufen die Schüler:innen am ersten Fehltag bis 8.00 Uhr im Schulbüro an, um ihre Fehlzeit zu melden. Unternimmt ein Schüler/eine Schülerin diese Schritte nicht, gilt nach § 12, Absatz 1, dass die geforderte Leistung nicht bewertet werden kann.

Ausbildungs - und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil

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Fassung vom 01.08.2011 (Auszug)

§ 12 – Unmöglichkeit der Leistungsbewertung

  1. Wird ein im Unterricht geforderter Leistungsnachweis ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht erbracht, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet. 2 Liegt ein wichtiger Grund vor und ist der Leistungsnachweis für die Festsetzung der Note erforderlich, wird der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben, einen entsprechenden Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen. 3 Für einen nicht erbrachten nachträglichen Leistungsnachweis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; ein weiterer nicht erbrachter nachträglicher Leistungsnachweis wird als ungenügende Leistung gewertet.
  2. Ist die Bewertung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen Fehlens von Leistungsnachweisen nicht möglich, so wird keine Note festgesetzt. 2 In der Wirkung entspricht dies ungenügenden Leistungen in dem Fach, außer wenn die Bewertung wegen erheblichen Unterrichtsausfalls nicht möglich ist oder die Schülerin oder der Schüler von der Teilnahme am Unterricht befreit war oder aus einem wichtigen Grund nicht am Unterricht teilnehmen konnte.
  3. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes hat die Schülerin oder der Schüler unverzüglich nachzuweisen.

ERLÄUTERUNG: Die Schülerin oder der Schüler hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes „unverzüglich“, d.h. am selben Tag per Telefonanruf oder Email anzuzeigen. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Anschließend erhält sie/er die Gelegenheit, einen entsprechenden Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen. Wird der Nachschreibetermin erneut wegen eines wichtigen Grundes versäumt, der ebenfalls „unverzüglich“ nachzuweisen ist, erhält die Schülerin oder der Schüler ein letztes Mal die Gelegenheit, den Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen. Wird auch dieser Termin, selbst bei Vorlage eines wichtigen Grundes, versäumt, wird der Leistungsnachweis mit „ungenügend“ bewertet.

Nachteilsausgleich

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„Schülerinnen und Schülern, denen infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens der Nachweis ihres Leistungsstands wesentlich erschwert ist, können angemessene Erleichterungen gewährt werden. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht. Die Gewährung von Erleichterungen wegen einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens setzt in der Regel eine vorangegangene mehrjährige Förderung voraus. Ferner muss die Beeinträchtigung in der weiteren Ausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs lässt die fachlichen Anforderungen unberührt. Ist ein Nachteilsausgleich wegen Schwangerschaft einer Schülerin erforderlich, gelten die Sätze 1, 2 und 5 entsprechend.“ (§ 32 APO-AT und § 13 APO-AH). Der Nachteilsausgleich muss schriftlich und unter Vorlage aller notwendigen Dokumente (bisherige Förderung, Gutachten u.ä.) bei der stellvertretenden Schulleitung (Herr Hunger) beantragt werden. Ein Nachteilsausgleich kann in Ausnahmefällen auch Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die erst 3 bis 4 Jahre in Deutschland leben und deren deutsche Sprachkenntnisse noch nicht ausreichend gefestigt sind. Als Nachteilsausgleich kommen in diesen Fällen eine Verlängerung der Arbeitszeit und die Verwendung zweisprachiger Wörterbücher in Betracht. Der Nachteilsausgleich muss schriftlich bei der Klassenleitung beantragt und von der Klassenkonferenz mehrheitlich befürwortet werden. Die Genehmigung erteilt die Abteilungsleitung.

Verbindliche Regelungen für die Leistungsbewertung in allen Bildungsgängen und Fächern

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Sprachliche Richtigkeit und Korrekturzeichen

Fehler und Mängel in der sprachlichen Richtigkeit, in der Ausdrucksfähigkeit, in der gedanklichen Strukturierung und der sachgerechten Darstellung werden in allen Unterrichtsfächern bei der Leistungsbewertung berücksichtigt. Erhebliche Mängel in der sprachlichen Richtigkeit können zu einem Punktabzug bis zu einer Notenstufe führen.

Die genannten Fehler und Mängel werden in den schriftlichen Leistungsnachweisen mit den für das Fach verbindlichen Korrekturzeichen am Rand gekennzeichnet. Wo keine verbindlichen Korrekturzeichen im Bildungsplan festgelegt sind, legt die Fachkonferenz die für das Fach gültigen Korrekturzeichen fest.

Die Korrektur muss so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler aus den Anmerkungen Rückschlüsse für ihre weitere Lernentwicklung ziehen können. Insbesondere sollen auch die Gründe für die Bewertung erkennbar sein.

Terminpläne für Klausuren bzw. Klassenarbeiten

Für alle Klassen werden zu Beginn eines Halbjahres die Terminpläne für Klausuren bzw. Klassenarbeiten erstellt.

Im Beruflichen Gymnasium werden die Terminpläne von der Abteilungsleitung erstellt und in SPA und FSP von den Klassenleitungen. Die Terminpläne werden den Schülerinnen und Schülern spätestens 3 Wochen nach Halbjahresbeginn vorgelegt. Pro Unterrichtswoche sollen nicht mehr als zwei Klausuren bzw. Klassenarbeiten eingeplant werden.

Operatoren (Arbeitsanweisungen) bei Leistungsnachweisen

Die Leistungsnachweise orientieren sich an dem für die einzelnen Fächer gültigen Anforderungsbereiche und Operatoren (Arbeitsanweisungen), die in der Regel in den Handreichungen für die Abschlussprüfungen festgelegt sind (z.B. in den Abiturrichtlinien). In den Fächern, in denen keine entsprechende Übersicht vorliegt, legen die Fachkonferenzen die für das Fach gültigen Operatoren entsprechend der Anforderungsbereiche I, II und III fest. Schriftliche Leistungsnachweise müssen so konzipiert sein, dass für die Schülerinnen und Schüler die Gewichtung der einzelnen Arbeitsanweisungen (in Punkten oder Prozentangaben) sowie die Zuordnung zu den Anforderungsbereichen erkennbar ist.

Die Operatoren erfahren erst durch die konkrete Aufgabenstellung ihre präzise Zuordnung zu den Anforderungsbereichen. Daher können einzelne Operatoren mehreren Anforderungsbereichen zugeordnet werden.

Korrekturzeichen

Sprachlich-formale Mängel Inhaltliche Mängel
A      Ausdruck Bg fehlende/falsche Begründung
Gr Grammatik ...
...  
   
   
   
   

Notensystem

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Auszug aus: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen

Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 und Auszug aus APO-AH § 9 vom 19. Juli 2012 Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach den Notenstufen:

sehr gut (1)

die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß

gut (2)

die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen voll den Anforderungen

befriedigend (3)

die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen im Allgemeinen den

Anforderungen

ausreichend (4)

die Leistungen der Schülerin oder des Schülers weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen

mangelhaft (5)

die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass sie oder er über die notwendigen Grundkenntnisse verfügt und die Mängel in absehbarer Zeit beheben könnte

ungenügend (6)

die Leistungen der Schülerin oder des Schülers entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst ihre oder seine Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten